Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der

CS&D GmbH

 

 

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschl. aufgrund dieser AGB´s. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts/ Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

  1. Abweichungen von diesen AGB´s sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt

II.                   Angebot und Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Verkaufsangestellten der CS&D sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, oder mündliche Zusicherungen zu machen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

III.                 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise, 3 Tage ab deren Datum, gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager der CS&D.

IV.                Liefer- und Leistungsziel

  1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und falsche bzw. verzögerte Eigenbelieferung seitens des Lieferanten des Verkäufers, hat der Verkäufer auch bei vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferungen bzw. Leistungen und die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit heraus zuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz, oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer berechtigt nach angemessener Nachfristsetzung, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wird. Der Verkäufer ist zur Teillieferung und Teilleistungen berechtigt.

V.                  Gefahrübergang

  1. Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind:

          Die Gewährleistung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für alle von uns gelieferten Produkte beträgt  die gesetzlichen Fristen.

  1. Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Der Käufer muss dem Verkäufer die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer, dass das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und eine Kopie des Lieferscheins und der Rechnung, mit denen das Gerät geliefert wurde, an die CS&D zur Reparatur eingeschickt, bzw. angeliefert wird. Die Geräte müssen in Originalverpackung mit Produktbeschreibung frei Haus eintreffen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten, treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft. Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Tonermaterial und andere Verschleißmaterialien sowie die unsachgemäße Benutzung und Handhabung von Geräten, sowie Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten, haben zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur unmittelbar dem Käufer zu und sind nicht abtretbar. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

VI.                Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Lieferbedingungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Verkäufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt wurde. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgen stets in unserem Auftrag, ohne das für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen gemischt oder verbunden, so tritt auch der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Käufer darf die gelieferte  Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern, wenn seine Abnehmer nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat. Sicherungsübereignung und Verpfändung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehenden oder vollzogenen Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfandprotokolls zu übersenden. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware bzw. die daraus hergestellten Erzeugnisse allein – gleich in welchem Zustand – so tritt er hiermit bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen Abnehmer mit allen Nebenrechten, einschließlich Gewinnspanne an uns ab. Erfolgt die Veräußerung unserer Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zusammen mit der Veräußerung von Gegenständen an denen Rechte Dritter bestehen und / oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte so beschränkt sich diese Vorausabtretung auf die Höhe des von uns dem Käufer für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Wertes. Der Käufer ist ermächtigt, die uns mit dieser Vorausabtretung zedierten Forderungen für uns, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr, einzubeziehen, allerdings nur so lange, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Diese Ermächtigung kann jederzeit durch uns widerrufen werden. Auf unser Verlangen hin ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert unserer Sicherung unsere Forderung um mehr als 20%, so geben wir auf Antrag des Käufers übersteigende Sicherungen nach Wahl frei. Eine Abtretung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring – Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring – Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

VII.              Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver            Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

VIII.            Anwendbares Recht

  1. Für die Gewährleistungsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Verkäufer und Käufer, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann ist i. S. des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Bergheim ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.